Sonderinfo Hilfestellung Corona
Presseinformation und Unternehmer-Basiswissen zur Corona Krise
Die Corona Krise stellt alle Menschen vor große Aufgaben, die neben der Sorge um die Familie und die Gesundheit den gesamten Mittelstand auch zusätzlich vor existenzbedrohende Veränderungsprozesse stellt. Als Handels- und Gewerbeverein haben wir daher nachstehend eine erste Orientierungshilfe rund um das notwendige Basiswissen für Unternehmer zusammengestellt. Weiter bieten wir jedem Unternehmer, aus unserem Netzwerk heraus, auch praktische und schnelle Hilfestellung im Bereich einer anwaltlichen Unterstützung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht, bzw. eine Profibegleitung zu den Themen
„Förderanträge + Bankbegleitung + Krisenmanagement“
Obwohl wir alle aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung begrüßen, sehen wir ein großes Problem in den Zugangsbedingungen für den KfW-Unternehmerkredit. Trotz Öffnung und Lockerung der Haftungsfreistellung, liegt die Haftung für die durchleitende Bank, je nach Programm, immer noch zwischen 10 % – 20 %.
Das bedeutet zwangsläufig, dass sich eine Bank, als durchleitender Finanzierungspartner, natürlich zeitaufwändig mit dem Thema der Risikoübernahme und Haftungsfreistellung befassen wird.
Ein Unternehmen muss dadurch, trotz der Notfallsituation, zum Thema der Liquiditätsbeschaffung von längeren Bearbeitungsfristen ausgehen. Genau das ist der Grund, dass viele Unternehmungen auch auf eine professionelle Hilfestellung angewiesen sein werden. Sprechen Sie uns daher gerne unter der Mailadresse dv@scmv.info oder unter Handy 0171 5539799 persönlich an.
Rostock 17. März 2020
Dietmar Vogel
1.Vorsitzende Handels- und Gewerbeverein
Ostseebad Warnemünde e. V.
An der Stadtautobahn 62
18119 Rostock
PS: nachstehend das notwendige Basiswissen und unsere Checkliste Arbeitsrecht und Wirtschaftshilfen wegen Corona
I. Arbeitsrecht
1. Kurzarbeitergeld (Kug) Aktuell
Die bisherige Voraussetzung für die Gewährung nach § 195 SGB III ist recht streng geregelt:
- Kurzarbeitergeld (Kug) darf grundsätzlich nicht einseitig vom AG angeordnet werden, AN muss zustimmen
- Klauseln im AV grundsätzlich möglich, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen (Ankündigungsfrist, Umfang, Auswirkung auf AN etc.)
- soweit keine wirksame Klausel im AV besteht kann eine gesonderte, zeitlich befristete Vereinbarung mit dem AN getroffen werden
2. Kurzarbeitergeld (Kug) aufgrund der Corona-Krise
Die Bundesregierung lockert aktuell die Voraussetzungen. Wir erwarten umgehend eine Gesetzesreform und Erleichterungen für die Beantragung und die Formalien mit folgenden Voraussetzungen:
- erheblicher Arbeitsausfall aufgrund wirtschaftlicher Gründe, bzw. wegen dem unabwendbarem Ereignis Corona
- Der Arbeitsausfall ist nur vorübergehend
- Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar
- Es reicht, wenn 10 % der AN betroffen sind
- teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
- vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
Soweit Kurzarbeit umgesetzt wird, Antrag auf Kug stellen, wobei zur Vermeidung einer behördlichen Ablehnung die Voraussetzungen vorher genaustens geprüft werden sollten, bzw. empfehlen wir die Hilfestellung durch unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht.
3. § 616 BGB Anspruch AN auf bezahlten Sonderurlaub, wg. vorrübergehender Verhinderung
§ 616 BGB heißt: Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
AN muss der Arbeitspflicht allerdings grundsätzlich auch dann nachkommen, wenn die Kinder nicht zur Schule, Kita etc. gehen und sich selbst um anderweite Kindsbetreuung kümmern. Nur wenn trotz ernsthafter Bemühungen des AN eine anderweitige Kindsbetreuung nicht möglich bzw. zumutbar ist, d.h. die Erbringung der Arbeitsleistung mangels Betreuungsmöglichkeit des Kindes unzumutbar wäre, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB. Weitere wichtige Faktoren:
- AN hat Grund nicht verschuldet
- nach der Rechtsprechung in der Regel für solche Fälle aber nicht länger als 5 Tage (bei Krankheit des Kindes dagegen 10 Tage)
- ob die grds. mögliche Betreuung durch Großeltern derzeit dem (alleinerziehenden) AN noch zumutbar ist dürfte hier wohl ein juristischer Streitpunkt sein
- bei zwei Elternteilen, dürfte grds die Betreuung durch einen Elternteil genügen
4. Erstattungsanspruch des AG, wenn der AN wegen vorrübergehender Verhinderung durch Corona gemäß § 616 BGB seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen kann
Um übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, wurde durch den Gesetzgeber das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschaffen.
Entschädigungszahlungen wegen Tätigkeitsverboten (§§ 56 ff IfSG)
Personen, die bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird diesen Personen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes deshalb verboten ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und erleiden diese aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können diese unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.
5. Freistellung
Der AN hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung, egal ob bezahlt oder unbezahlt, das bleibt das alleinige Wahlrecht des AG.
- Freistellungen sollte nur durch schriftliche Vereinbarung mit AN erfolgen
- entweder unter Fortzahlung oder ausdrücklich ohne Fortzahlung der Vergütung
6. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Bei Vorlage von Arztattesten, die Thematik sollte bekannt sein. Bei einer Betriebsgröße unter 30 MA erfolgt die Erstattung im Rahmen der U1 Umlage über die gesetzliche Krankenkasse
7. Überstundenabbau
Diese Thematik sollte bekannt sein, der Abbau erfolgt unter normaler Lohnabrechnung
8. Reduzierung von Vollzeit auf Teilzeit
Die Reduzierung von Vollzeit auf Teilzeit ist eine mögliche Alternative zur Kurzarbeit, falls Kug-Antrag (s.o.) keine Wahl ist oder abgelehnt werden sollte. Wenn der AG die Arbeitszeitverkürzung langfristig umsetzen muss, ist je nach Situation und AN ein modifiziertes Vorgehen notwendig. Auch hier empfehlen wir die Hilfestellung eines Fachanwaltes.
II. Wirtschaftshilfen
- Corona-Hilfe für Unternehmen
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommen der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), der Bürgschaftsbank MV, der GSA (Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung) und der Hausbank unterschiedliche Aufgaben zu. Die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität ist allerdings aktuell nur über den Weg der Bankdurchleitung möglich. Weitere Planansätze gibt es für Betriebe ab 11 Mitarbeiter.
Antragsvoraussetzungen
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit nachhaltiger Kapitaldienstfähigkeit
- etabliertes Geschäftsmodell mit ausreichenden Perspektiven
- keine Negativmerkmale (z.B. Zwangsvollstreckung, Mahnbescheide, Insolvenztatbestände etc.)
Zu erstellende (Mindest-) Unterlagen
- Beschreibung des Finanzierungsbedarfs und des Geschäftsmodells des Unternehmens
- Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre
- Selbstauskunft und ggf. Schufa-Auskunft der Gesellschafter bei persönlicher Haftung
- Aktuelle Zwischenzahlen / BWA (nicht älter als 3 Monate)
- Planzahlen (Rentabilität mind. 2020 und zwei weitere Jahre / monatliche Liquidität für 2020 und ein weiteres Jahr)
- Kapitaldienstfähigkeit / Berechnung
- Aktueller Kreditbeschluss der Hausbank (inkl. Kredit- und Sicherheitenaufstellung /-bewertung sowie Ratinginformationen)
- Unterlagen zu Gesellschaftsverhältnissen (z.B. Organigramm)
Als Handels- und Gewerbeverein sehen wir das Problem in den Zugangsbedingungen für den KfW-Unternehmerkredit, da sich die Bank als durchleitender Finanzierungspartner natürlich zwangsläufig mit dem Thema der Risikoübernahme und Haftungsfreistellung befassen muss.
Trotz der Lockerung und Öffnung der Haftungsfreistellung, die für die Bank je nach Programm zwischen 80 % – 90 % liegt, muss ein Unternehmer zum Thema der Liquidität daher leider von längeren Bearbeitungsfristen ausgehen.
III. Überlebensmaßnahmen
Ggfs. sind auch weitere Maßnahmen zur Krisenbewältigung ins Auge zu fassen.
- Stundung bzw. Aussetzen der Kreditraten bei der Bank, bzw. der Mieten
- Verhandlung längerer Lieferantenziele
- Kapitalbeschaffung durch Rückabwicklung eigener Lebens‑u. Rentenversicherungen nach BGH-Urteil (Verträge mit Abschlussdatum 1994 ‑2013 sind schwebend unwirksam und können mit Profiunterstützung oftmals mit erheblichem Mehrwert rückabgewickelt werden)
- Nachentschädigung aus bereits gekündigten Lebens- Rentenversicherungen. Auch Jahre nach einer Kündigungsauszahlung, bzw. Beitragsfreistellung können Kunden wegen dem BGH-Urteil von erheblichen Nachzahlungen ausgehen
- Reduzierung der Abschlagszahlungen Strom + Gas, da der Bedarf runtergefahren wird
- Reduzierung umsatzabhängiger Zahlungen, wie z.B. die Betriebshaftpflicht
- Kündigung von Leiharbeitern, etc.
Sofortmaßnahmen Kostenreduzierung
Der Handels- und Gewerbeverein bietet zu diesem Thema umfangreiche Rahmenverträge und die Zusammenarbeit mit einer bundesweit agierenden großen Einkaufsgemeinschaft.
Hier können Sie rund um diverse Themen sofort attraktive Einsparmöglichkeiten umsetzen:
- Kreditkartengebühren & Lohnnebenkosten
- Food & Hygieneartikel inkl. hoher Bonuszahlungen
- Energiekosten und Versicherungen mit hoher Einspargarantie
Zusammenfassung
Die gesamte Thematik der Krisenbewältigung sollte so frühzeitig wie möglich und professionell eingeleitet werden. Für die Unterstützung und ggf. Prüfung von Alternativen empfehlen wir unser Profinetzwerk, das den Unternehmungen bei allen Themen rund um Förderanträge/ Bankbegleitung/ Liquiditätsplanung/ Krisenmanagement behilflich ist.
Alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen sollten immer mit dem AN besprochen werden, um unnötige Konflikte zu vermeiden. In dieser Situation müssen alle Beteiligten aufeinander zugehen und einvernehmliche Lösungen suchen:
- ggf. AN nach Besprechung und Erörterung Erholungsurlaub für z.B. 5 Tage gewähren, falls immer noch keine besseren Optionen vorhanden sind
- ggf. (z.B. für Alleinerziehende AN) bezahlten Sonderurlaub für 5 Tage gewähren, falls noch keine anderen Optionen umgesetzt werden können
- bei Zweifeln ggf. vorher vom AN die Bemühungen aufzeigen lassen, weshalb enge Freunde/Bekannte/Verwandte nicht zur Kinderbetreuung zur Verfügung stehen
- ggf. AN-Vereinbarung für unbezahlter Freistellung für kurze Zeit 5–10 Tage treffen
- Prüfung einer Änderungs/Kündigungsmöglichkeit, wenn der Betrieb die derzeitige Beschäftigung in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht standhält, etc.
- Option AN wird selbst aktiv: Beispiel Krankschreibung, Bitte um Erholungsurlaub, Freistellungsersuch etc.; dann je nach AN und Situation o.g. Maßnahmen treffen bzw. vereinbaren.
Wenn Sie Hilfestellung oder einen Termin benötigen, sprechen Sie uns gerne
unter der Mail dv@scmv.info oder unter der Tel. ‑Nr. 0171 5539799 an.