Satzung des
Handels- und Gewerbevereins
Ostseebad Warnemünde e.V.
§ 1
Rechtsform, Name und Sitz des Verein
- Der Verein besitzt die Rechtform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Handels- und Gewerbeverein Ostseebad Warnemünde e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Warnemünde.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziel und Zweck des Vereins
- Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Er hat sich insbesondere zur Aufgabe gesetzt, die allgemeine Fortentwicklung des Ostseebades Warnemünde zu unterstützen und bei der Lösung anfallender Probleme mitzuwirken.
Der Verein hat die Aufgabe- mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen von Handel, Gewerbe und freien Berufen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
- Mitwirkung bei der städtebaulichen Entwicklung
- Mitwirkungen an neuen Marketingstrategien mit Auswirkungen auf den Bereich Tourismus in Warnemünde
- Organisation kultureller Veranstaltungen
- Imagebildende Werbemaßnahmen
- Zusammenarbeit / Mitwirkung mit/an anderen Institutionen und Gesellschaften
Zur Erfüllung dieser Ziele kann der Verein selbst Mitglied / Gesellschafter in anderen Vereinen oder juristischen Personen werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
§ 3
Mitgliedschaft, Eintritt, Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss
- Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen Produktionsbetrieb, Groß- oder Einzelhandel, ein Handwerk oder Dienstleistungsgewerbe in Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide, Hohe Düne betreibt, sowie Personen, die in sonstigen selbständigen Berufen, einschließlich Freien Berufen, in Warnemünde tätig sind.
- Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jeder Gewerbeverband, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts und jeder Verein, werden, der/die bereit sind, sich für die in § 2 genannten Ziele einzusetzen.
- Nach Gewerbeabmeldung oder sonstiger Aufgabe der Tätigkeit können ordentliche Mitglieder unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 als außerordentliche Mitglieder dem Verein weiterhin angehören.
- Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, in der Regel binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrages. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dies ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung vom Antragsteller beantragt werden.
- Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Satzung einzuhalten, ihrer Beitragspflicht entsprechend der Beitragssatzung nachzukommen, an der Zielsetzung des Vereins mitzuwirken und den Verein nicht zu schädigen.
- Die Tätigkeiten für den Verein werden ehrenamtlich ausgeführt. Eine Vergütung erfolgt nicht. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Erstattung nachgewiesener Kosten erfolgen, wenn der Vorstand dem Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmt.
- Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch schriftliche Kündigung des Mitglieds binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Zugang ankommt,
- bei natürlichen Personen durch Tod des Mitgliedes
- bei juristischen Personen durch Löschung
- durch Ausschluss bei Vorlage wichtiger Gründe, insbesondere Verletzung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 6.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Für die Frist kommt es auf den Zugang an. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig über den Ausschluss. Der Rechtsweg gegen diese Entscheidung wird ausgeschlossen.
- Die Rechte des Mitglieds am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. In allen Fällen ist der laufende Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied wird ein Mitglied, welches durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ernannt wird.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 6)
- der Vorstand (§ 7)
- die Fachausschüsse (§ 8).
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einberufen werden.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit einberufen. Er muss sie – innerhalb einer Frist von zwei Wochen – auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder einberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.
- Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn 1/4 der Mitglieder anwesend sind, ansonsten hebt der Vorsitzende die Sitzung auf und beruft eine neue Sitzung ein, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig zu allen Punkten der mit der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung sowie solchen, die von Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragt und vom Vorstand vor oder mit Beginn der Versammlung bekannt gegeben worden sind.
- Anträge, die nicht unter § 6 Absatz 6 fallen, können nur nach schriftlicher Vorlage beim Versammlungsleiter als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, wenn dies mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird. Wird die Dringlichkeit bejaht, so erfolgt nach Diskussion über den Antrag, die Abstimmung über den Antrag selbst, und zwar grundsätzlich erst nach Erledigung der mitgeteilten Tagesordnungspunkte und den weiteren Anträgen gemäß § 6 Absatz 6.
Dringlichkeitsanträge auf Beitrags- und Satzungsänderungen sowie auf Auflösung des Vereins sind unzulässig. - Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der Stellvertreter.
- Das Stimmrecht kann nur durch das Mitglied selbst ausgeführt werden. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen sind möglich und werden weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Eine Abstimmung ist dann geheim vorzunehmen, wenn mindestens 1/3 der Anwesenden dies verlangt.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist vom eingesetzten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und demjenigen, der den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt, zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist binnen vier Wochen eine Abschrift per E‑Mail zu übermitteln.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- in Personalunion 2x stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Vorstand Bereich Bau & Verkehr
- dem Vorstand Bereich Tourismus
- dem Vorstand Bereich Ämter & Vereine
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand darüber hinaus im Amt. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Es gilt insoweit § 3 Absatz 6. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der dreijährigen Amtszeit erfolgt nur eine Neuwahl bezüglich des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Für den Fall, dass Vorstandsmitglieder ausfallen, ist der Vorstand berechtigt, die offenen Stellen bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen. - Für die Wahl werden von den Mitgliedern Kandidaten benannt. Gewählt werden kann jedes Mitglied, sofern das Mitglied hierzu bereit ist. Nicht persönlich anwesende Mitglieder können bei Vorliegen einer schriftlichen Bereitschaftserklärung ebenfalls gewählt werden. Der Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB mit jeweils 2 Vorstandsmitgliedern vertretungsberechtigt.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Wird diese nicht erzielt, erfolgt eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Sollte erneut keine Mehrheit erzielt werden, erfolgt eine zweite Stichwahl. Ergibt die 2. Stichwahl erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los, welches nicht von einem der Kandidaten gezogen wird.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat folgende Aufgaben:- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung der Jahres- und Kassenberichte
- Erstellung und Pflege einer Homepage
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht sowie zur Beschlussfassung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Vorschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen. Dieser gilt entsprechend auch für das nachfolgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den nächstjährigen Vorschlag.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandsitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Es gelten die Regelungen in § 6 Absatz 3 bis 11 entsprechend.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einzelne oder mehrere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und Ausschüsse (§ 8) berufen. Beauftragte und Ausschüsse aller Art sind nicht berechtigt, Verpflichtungen für den Verein einzugehen.
§ 8
Fachausschüsse
Zur Erfüllung spezieller Aufgaben können Fachausschüsse zeitweilig oder ständig eingesetzt werden. Jeder Ausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die über Fachkompetenz verfügen.
Die Fachausschüsse werden vom Vorstand berufen und auch abberufen.
Vorschläge für die Fachausschüsse machen die Mitglieder des Vereins.
§ 9
Beiträge
Der Verein gibt sich eine Beitragssatzung. Über die Beitragssatzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10
Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Jahresabrechnung und der Kassen- und Buchführung sowie die Anfertigung eines Prüfungsberichtes für die Mitgliederversammlung. Innerhalb des Berichtes sind die Kassenprüfer berechtigt, wertende Stellungnahmen abzugeben.
Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11
Satzungsänderungen
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder beschlossen werden.
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
Das Vermögen des Vereins ist nach seiner Auflösung gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung, in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Finanzamt.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Registereintragung in Kraft.
Die bisherige Satzung ist dann aufgehoben.